PRÄMBEL
entsprechend der Vorgaben des Kerncurriculum für das Gymnasium Schuljahrgänge 5-10 Evangelische Religion (2009)
Der Religionsunterricht sichert „für den Einzelnen das Grundrecht zur positiven und negativen Religionsfreiheit (Art. 4 GG), das bedeutet einerseits das Recht auf religiöse Bildung, andererseits das Recht, sich vom Religionsunterricht abzumelden.“ (Kerncurriculum, S.9)
Der Rat der EKD hat 2006 in 10 Thesen zum Religionsunterricht darauf hingewiesen, dass
angesichts der Globalisierung und der multikulturellen und multireligiösen Lebenszusammenhänge […] religiöse Bildung immer wichtiger [wird] - für die eigene Verwurzelung und Identität der Kinder und Jugendlichen, für religiöse Urteilsfähigkeit, für Sinnfindung und Orientierung in der Welt sowie für Verständigungsfähigkeit und Toleranz. Für viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene spielt Religion eine bedeutende Rolle, die auch denen verständlich sein sollte, die sich selbst nicht als religiös verstehen.
Der Religionsunterricht an allgemeinbildenden Schulen ist ordentliches Lehrfach. Dennoch ist seine inhaltliche und didaktische Funktion in Teilen verschieden. So wird der Vermittlung ganzheitlichen Lernens und religiöser Fragestellungen und Erfahrungen eine besondere Bedeutung beigemessen. Das führt dazu, dass diese Art erbrachte Leistungen im Rahmen üblicher schriftlicher bzw. mündlicher Lernkontrollen nicht umfassend gemessen werden können.
Im Zentrum der Vermittlung steht die religiöse Kompetenz, die sich auffächert in theologische, lebensgeschichtliche, ethische und (inter-)kulturelle Kompetenzen.
Dennoch ist auch ein Zuwachs an empirisch überprüfbaren prozessbezogenen und inhaltsbezogenen Kompetenzen angestrebt, der im Rahmen von schriftlichen und mündlichen Leistungsüberprüfungen festgestellt wird.