Unterrichtsversäumnis

Versäumnisse sind bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten oder durch die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler selbst schriftlich zu begründen. Dabei müssen die versäumten Unterrichtsstunden sowie die betroffenen Lehrkräfte und ggf. auch die Klassenlehrer/in angegeben werden. Die schriftlichen Entschuldigungen werden ab Jahrgang 11 allen betroffenen Lehrer(innen) zur Abzeichnung vorgelegt.

Beurlaubungen sind grundsätzlich vor dem beabsichtigten Termin schriftlich zu beantragen. Für vorhersehbare Termine (z.B. Facharztbesuche, Musterung etc.) ist eine Beurlaubung einzureichen. Zuständig für Beurlaubungen sind Kursleiter/innen für ihre Fachkurse (für eine oder zwei Stunden), die Tutorin bzw. der Tutor, der/die Klassenlehrer/in bis zu einem Tag (außer an Tagen unmittelbar vor oder nach den Ferien), der Direktor ab zwei Tagen oder vor Ferientagen oder an Tagen unmittelbar vor oder nach den Ferien. Wird dieser Regelung nicht nachgekommen, können die Entschuldigungen in der Regel nicht akzeptiert werden.

Krankmeldungen während der Unterrichtszeit: Erkrankt ein(e) Schüler(in) während der Unterrichtszeit, meldet er/sie sich der jeweilig planmäßig eingesetzten Lehrkraft oder im Sekretariat. Das Versäumnis wird nachträglich schriftlich nach obigen Verfahren begründet.

Arztbesuche sollten in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen. Bescheinigungen über Arztbesuche während der Unterrichtszeit müssen Angaben über die jeweilige Zeitdauer enthalten.

Fristen: Bei Versäumnissen bis zu 2 Tagen ist spätestens am dritten Tag - vom Beginn des Versäumnisses an gerechnet - in der Sekundarstufe I dem/r Klassenlehrer/in die schriftliche Begründung vorzulegen. In der Einführungs- und der Qualifikationsphase ist die schriftliche Begründung zunächst der Klassenleitung bzw. dem/r Tutor/in und erst danach der betroffenen Kursleitung vorzulegen.

Bei dreitägigen oder längeren Versäumnissen müssen Volljährige der Schule spätestens am dritten Tage des Fehlens eine ärztliche Bescheinigung über die Schulunfähigkeit einreichen.

Werden die oben genannten Fristen für die Vorlage der schriftlichen Begründung des Unterrichtsversäumnisses nicht eingehalten, kann die Entschuldigung in der Regel nicht mehr akzeptiert werden.

Schüler/innen, die in einem Schulhalbjahr mehr als 20 Prozent des Gesamtunterrichtes unentschuldigt ferngeblieben sind, müssen mit einem Bußgeldbescheid des Landkreises rechnen.